Sexualität und Alter
Sexuelle Handlungen und das Schutzalter
Warum gibt es das Schutzalter?
Mit dem Schutzalter soll die sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Kinder und Jugendliche sollen ihre Sexualität ohne Störung durch sexuelle Eingriffe von Erwachsenen entwickeln können. Vor allem sollen sie vor Pädosexuellen (man nennt sie auch "Pädophile") geschützt werden. Das sind Erwachsene, deren sexuelle Orientierung sich auf Kinder und Jugendliche richtet. Das Schutzalter endet in der Schweiz mit dem 16. Geburtstag.
Was sind die wichtigsten Regeln zum Schutzalter?
Hier siehst du die wichtigsten Regeln zum Schutzalter für die Schweiz :
- Wenn dein/-e Sexualpartner/-in unter 16 ist, darfst du nicht mehr als drei Jahre älter sein. Ein 18jähriger darf also gemäss Gesetz mit einer 15jährigen Sex haben, aber nicht mit einer 14jährigen. Wenn der Altersunterschied grösser als drei Jahre ist und es sich um eine ernsthafte Liebesbeziehung handelt, kann das angezeigt werden. In der Regel wird das nicht bestraft. Es hängt von der Person und den Ergebnissen der Strafuntersuchung ab, ob eine Strafe verhängt wird.
- Auch wenn du noch nicht 16 bist, darfst du nur sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Jungen machen, die nicht mehr als drei Jahre jünger sind als du.
- In einen Sexshop darfst du laut Gesetz ab 16. Viele Sexshops lassen dich aber erst ab 18 rein.
- Ab 16 darfst du nach dem Gesetz Prostitution nutzen. Aber nur, wenn die Prostituierte/der Prostituierte mindestens 18 ist und sie/er nicht zur Prostitution gezwungen wird. Die Altersgrenzen sind in den Kantonen derzeit noch unterschiedlich geregelt. Das Alter soll schweizweit auf 18 Jahre festgesetzt werden. Bis die gesetzliche Regelung eindeutig ist, bist du auf der sicheren Seite, wenn du dich an die Regel «mindestens 18» hältst.
- Kinder sind in der Schweiz ab 10 Jahren strafmündig; das heisst, ab 10 kannst du für deine Handlungen gemäss dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dieses gilt bis 18. Ab 18 gelten andere Regeln.
So stehts im Strafgesetzbuch (Art. 187 StGB)
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich Art. 187 StGB «Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen/Sexuelle Handungen mit Kindern» mit dem Schutzalter.
Da steht:
- Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
- Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
- Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»
Strafbar ist immer das Verhalten der älteren Person
Jugendliche brauchen sexuelle Erfahrungen, um sich sexuell gesund zu entwickeln. Darum sind sexuelle Handlungen unter Gleichaltrigen (Altersunterschied weniger als 3 Jahre) nicht strafbar. Wenn sie allerdings gegen den Willen einer/eines Beteiligten geschehen, wäre das sexuelle Nötigung - dann gilt Art.189 StGB auch wenn der Altersunterschied weniger als 3 Jahre beträgt.
Wichtig ist:
Es ist normal, wenn sich ein Mädchen oder ein Junge in eine erwachsene Person verliebt. Dadurch, dass Jugendliche für Erwachsene schwärmen und sie idealisieren, beginnen sie zu merken, was sie am anderen – oder am gleichen – Geschlecht attraktiv finden, und wie sie selbst als Mann oder Frau sein möchten. Es ist die Verantwortung der Erwachsenen, die Grenzen einzuhalten. Wenn die Erwachsenen jedoch sexuelle Handlungen mit den Mädchen oder Jungen machen, machen sie sich strafbar.
Nicht nur der ältere Mann oder die ältere Frau, die sexuelle Handlungen mit einer/einem Jugendlichen im Schutzalter macht, muss sich strafrechtlich verantworten. Auch Lehrer und Eltern können strafrechtlich verantwortlich sein, wenn sie zulassen, dass unter Sechzehnjährige sexuelle Handlungen mit Erwachsenen haben.
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